Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Lohn, Abmahnung, Zeugnis, Unterlagen und mehr): Vorlage und Hinweise
Schreiben, um Lohn und andere Ansprüche einzufordern, einer Abmahnung zu widersprechen oder Unterlagen zu verlangen.
Wählen Sie, ob Sie Geld fordern, widersprechen, Auskunft oder Unterlagen verlangen möchten, und dann den konkreten Anlass. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen.
Stand: 10.10.2026 · Angaben ohne Gewähr
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Ansprüche Arbeitgeber: die passende Variante wählen
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- Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen (Ausschlussfrist wahren): Überstunden, Zuschläge, Urlaubsabgeltung oder Spesen fristgerecht geltend machen: Schreiben zur Wahrung vertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen.
- Ausstehenden Lohn anmahnen (Schreiben an den Arbeitgeber): Gehalt nicht oder unvollständig gezahlt: Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern, Frist setzen, Verzugszinsen und Ausschlussfristen beachten.
- Überstunden auszahlen lassen: Überstunden beim Arbeitgeber geltend machen und Vergütung oder Freizeitausgleich fordern.
- Resturlaub auszahlen lassen (Urlaubsabgeltung): Nicht genommenen Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses abgelten lassen, mit Frist und Berechnung.
- Korrektur der Gehaltsabrechnung verlangen: Fehler in der Lohnabrechnung: falsche Stunden, Zuschläge, Steuerklasse oder Urlaubsgeld beanstanden und eine korrigierte Abrechnung samt Nachzahlung verlangen.
- Annahmeverzugslohn geltend machen (Lohn trotz Nichtbeschäftigung): Vergütung fordern, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht annimmt – etwa nach unwirksamer Kündigung oder einseitiger Freistellung – mit Arbeitsangebot und Aufstellung.
- Abfindung verlangen (Verhandlungsschreiben): Schreiben an den Arbeitgeber, um bei Kündigung oder Aufhebung eine Abfindung zu verhandeln.
- Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot geltend machen: Nach dem Ausscheiden die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fordern: Höhe, Zeitraum, Angaben zum neuen Verdienst und Zahlungsfrist.
- Erstattung von Vorstellungskosten nach dem Bewerbungsgespräch verlangen: Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Vorstellungsgespräch beim einladenden Unternehmen abrechnen – auch wenn es keine Zusage gab.
- Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Lohnrückstand ankündigen: Bei erheblichen Lohnrückständen die Arbeit nach § 273 BGB zurückhalten: offene Beträge, letzte Frist und Ankündigung, ab wann die Arbeit ruht.
- Gegendarstellung zur Abmahnung: Stellungnahme zur erhaltenen Abmahnung und Antrag auf Entfernung aus der Personalakte.
- Widerspruch gegen eine Versetzung oder Weisung: Einer Versetzung an einen anderen Ort, in eine andere Abteilung oder Schicht widersprechen: Vertragslage, persönliche Gründe, billiges Ermessen, Arbeit unter Vorbehalt.
- Schadensersatzforderung des Arbeitgebers zurückweisen (Arbeitnehmerhaftung): Forderung nach einem Schaden im Job zurückweisen: Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, Grad des Verschuldens, Widerspruch gegen Lohnabzug.
- Antwort auf Rückruf aus dem Urlaub bzw. Widerruf des Urlaubs: Arbeitgeber will genehmigten Urlaub widerrufen oder Sie aus dem Urlaub zurückholen: sachliche Antwort, Rechtslage und Kostenersatz bei Stornierung.
- Einsicht in die Personalakte verlangen: Einsicht in die eigene Personalakte beantragen (§ 83 BetrVG, auch Art. 15 DSGVO): Termin, Kopien, Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds und Gegendarstellung.
- Auskunft über den Stand des Arbeitszeitkontos verlangen: Aktuellen Saldo, Buchungen, Kappungen und Verfall von Plus- und Minusstunden auf dem Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonto schriftlich beim Arbeitgeber anfordern.
- Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen (Entgelttransparenzgesetz): Prüfen, ob Frauen und Männer gleich bezahlt werden: Auskunft über Kriterien der Entgeltfindung und das Vergleichsentgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
- Leiharbeit: Auskunft über Arbeitsbedingungen beim Entleiher verlangen: Leiharbeitnehmer fragen den Einsatzbetrieb nach Lohn und wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter – Grundlage für Equal Pay nach dem AÜG.
- Zwischenzeugnis anfordern: Zwischenzeugnis beim Arbeitgeber anfordern: berechtigter Grund wie Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Elternzeit oder Umstrukturierung, qualifiziert und mit Frist.
- Zeugnisberichtigung verlangen: Fehlerhaftes oder schlechtes Arbeitszeugnis korrigieren lassen.
- Herausgabe der Arbeitspapiere nach dem Ausscheiden verlangen: Fehlende Unterlagen nach dem Jobende beim früheren Arbeitgeber anfordern: Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsbescheinigung, Urlaubsbescheinigung, Zeugnis und letzte Abrechnung.
- Arbeitsbescheinigung anfordern (für die Agentur für Arbeit): Arbeitgeber bitten, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III für das Arbeitslosengeld auszustellen.
- Bestätigung der Kündigung anfordern (Arbeitnehmer): Arbeitgeber bitten, den Eingang der Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich zu bestätigen.
Ausschlussfristen
Ausschlussfristen (Verfallfristen) in Arbeits- oder Tarifverträgen bestimmen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit – oft drei Monate – geltend gemacht werden; teils folgt eine zweite Stufe mit Klagefrist. In Formulararbeitsverträgen darf nur Textform verlangt werden; der gesetzliche Mindestlohn ist nicht erfasst. Lassen Sie sich den Zugang bestätigen oder senden Sie per Einschreiben.
Hinweise
Arbeitsrecht hängt vom Einzelfall, vom Arbeits- und Tarifvertrag und von Betriebsvereinbarungen ab; Regeln können sich ändern. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa von Gewerkschaft, Betriebsrat, Kammer oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
Ausstehenden Lohn anmahnen (Schreiben an den Arbeitgeber): Wenn der Lohn ausbleibt
Kommt der Lohn zu spät oder gar nicht, sollten Sie ihn schriftlich anmahnen – auch um Ausschlussfristen zu wahren.
Das Gehalt ist zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt fällig, sonst nach Ablauf des Monats (§ 614 BGB). Bei Verspätung kommt der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug; Verzugszinsen können verlangt werden, die 40-Euro-Pauschale gilt im Arbeitsrecht nach der Rechtsprechung dagegen nicht. Viele Verträge enthalten Ausschlussfristen von oft drei Monaten – deshalb schriftlich geltend machen. Bei erheblichen Rückständen kann unter Umständen die Arbeitsleistung zurückbehalten werden; lassen Sie sich vorher beraten. Droht eine Insolvenz, sichert das Insolvenzgeld drei Monate ab.
Überstunden auszahlen lassen: Anspruch auf Überstundenvergütung
Geleistete Überstunden sind zu vergüten oder auszugleichen. Mit Aufstellung und Frist machen Sie Ihren Anspruch geltend.
Überstunden sind zu vergüten, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren, und eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Der Arbeitnehmer muss die Überstunden darlegen und beweisen, am besten mit Zeitaufschrieben. Pauschalklauseln im Vertrag sind nur eingeschränkt wirksam.
Resturlaub auszahlen lassen (Urlaubsabgeltung): Urlaub verfällt nicht ohne Weiteres
Kann Urlaub nicht mehr genommen werden, ist er auszuzahlen. Das Schreiben fordert die Abgeltung ein.
Endet das Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener Urlaub auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Urlaub verfällt nach der Rechtsprechung nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf Urlaubsanspruch und Verfall hingewiesen hat. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Tarifverträge und Ausschlussfristen sind zu beachten.
Korrektur der Gehaltsabrechnung verlangen: Abrechnung prüfen lohnt sich
Fehler in der Lohnabrechnung kommen vor. Das Schreiben benennt sie konkret und verlangt Korrektur und Nachzahlung.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entgeltabrechnung in Textform (§ 108 GewO). Prüfen Sie Stunden, Zuschläge, Steuerklasse, Freibeträge und Sozialversicherung. Fehler sollten Sie schriftlich rügen – wegen möglicher Ausschlussfristen zeitnah. Auch Überzahlungen müssen Sie in der Regel zurückzahlen.
Annahmeverzugslohn geltend machen (Lohn trotz Nichtbeschäftigung): Lohn ohne Arbeit
Nimmt der Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft nicht an, muss er den Lohn trotzdem zahlen. Das Schreiben bietet die Arbeit an und fordert die ausstehende Vergütung.
Nimmt der Arbeitgeber die ordnungsgemäß angebotene Arbeit nicht an, schuldet er nach § 615 BGB die Vergütung. Nach einer Kündigung reicht oft schon die Kündigungsschutzklage als Angebot, ein ausdrückliches Angebot schadet aber nicht. Angerechnet werden anderweitiger Verdienst, Arbeitslosengeld (Anspruch geht auf die Agentur über) und böswillig unterlassener Erwerb – melden Sie sich arbeitsuchend und reagieren Sie auf Vermittlungsvorschläge. Ausschlussfristen beachten.
Abfindung verlangen (Verhandlungsschreiben): Abfindung: kein Automatismus
Bei Kündigung oder Aufhebung lässt sich oft eine Abfindung verhandeln. Das Schreiben nennt Beschäftigungsdauer, Gehalt und Vorschlag.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen (§ 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Angebot). Üblich ist eine Verhandlung, oft nach der Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Wichtig: Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage und mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag.
Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot geltend machen: Kein Wettbewerbsverbot ohne Geld
Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Konkurrenz fernbleiben muss, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Das Schreiben fordert sie beim früheren Arbeitgeber ein.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für seine Dauer (höchstens zwei Jahre) eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen (§ 74 HGB). Anderweitiger Verdienst wird angerechnet, soweit er zusammen mit der Entschädigung bestimmte Grenzen übersteigt (§ 74c HGB); darüber müssen Sie Auskunft geben. Ist die Entschädigung zu niedrig oder fehlt sie, kann das Verbot unverbindlich oder nichtig sein – beraten lassen.
Erstattung von Vorstellungskosten nach dem Bewerbungsgespräch verlangen: Wer einlädt, zahlt
Wer auf Einladung zum Vorstellungsgespräch fährt, kann seine Kosten in der Regel erstattet verlangen. Das Schreiben listet die Kosten auf und bittet um Überweisung.
Lädt ein Unternehmen zum Vorstellungsgespräch ein, muss es nach allgemeiner Auffassung die notwendigen Kosten ersetzen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB entsprechend) – unabhängig davon, ob Sie die Stelle bekommen. Das gilt nicht, wenn die Erstattung vorher ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Erstattet werden meist Bahnfahrt 2. Klasse oder Kilometerpauschale, notwendige Übernachtung und Verpflegung in angemessenem Umfang. Bewerbungen über die Agentur für Arbeit: dort gibt es teils eigene Förderung.
Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Lohnrückstand ankündigen: Arbeit zurückhalten – mit Vorsicht
Zahlt der Arbeitgeber über längere Zeit nicht, dürfen Beschäftigte unter Umständen die Arbeit verweigern. Das Schreiben kündigt dies rechtssicher vorher an.
Nach § 273 BGB dürfen Beschäftigte die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht nur geringfügigen Lohnbetrag im Rückstand ist. Das Zurückbehaltungsrecht muss vorher angekündigt werden und verhältnismäßig sein; bei kurzen Verzögerungen oder kleinen Beträgen ist es ausgeschlossen. Wer zu Unrecht nicht arbeitet, riskiert Abmahnung oder Kündigung. Lassen Sie sich vorher beraten und prüfen Sie bei drohender Insolvenz das Insolvenzgeld.
Gegendarstellung zur Abmahnung: Abmahnung und Reaktion
Auf eine Abmahnung können Sie reagieren: mit einer Gegendarstellung, die zur Personalakte genommen werden darf.
Eine Abmahnung rügt ein Fehlverhalten und warnt vor Kündigung. Arbeitnehmer können sich nicht dagegen wehren, die Abmahnung selbst aber im Zweifel gerichtlich überprüfen lassen. Eine Gegendarstellung darf zur Personalakte genommen werden (§ 83 BetrVG). Unberechtigte Abmahnungen können auf Entfernung aus der Personalakte geklagt werden.
Widerspruch gegen eine Versetzung oder Weisung: Grenzen des Weisungsrechts
Arbeitgeber dürfen Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit nicht beliebig ändern. Mit dem Schreiben widersprechen Sie einer Versetzung und halten Ihre Gründe fest.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach § 106 GewO nur nach billigem Ermessen bestimmen, soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt. Persönliche Belange wie Pflege, Kinderbetreuung oder Gesundheit sind abzuwägen. In Betrieben mit Betriebsrat und mehr als 20 Wahlberechtigten braucht eine Versetzung in der Regel dessen Zustimmung (§ 99 BetrVG). Wer eine Weisung einfach nicht befolgt, riskiert Abmahnung oder Kündigung; Arbeit unter Vorbehalt und anwaltliche Beratung sind meist sicherer.
Schadensersatzforderung des Arbeitgebers zurückweisen (Arbeitnehmerhaftung): Wer zahlt, wenn etwas kaputtgeht?
Wer bei der Arbeit einen Schaden verursacht, haftet nicht automatisch voll. Das Schreiben weist eine überhöhte Forderung des Arbeitgebers sachlich zurück.
Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten innerbetrieblichen Schadensausgleich haften Beschäftigte bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in der Regel voll – bei krassem Missverhältnis zum Lohn auch dann begrenzt. Der Arbeitgeber muss das Verschulden beweisen (§ 619a BGB). Lohn darf er nur im pfändbaren Umfang einbehalten. Versicherungen des Arbeitgebers spielen ebenfalls eine Rolle.
Antwort auf Rückruf aus dem Urlaub bzw. Widerruf des Urlaubs: Urlaub ist Urlaub
Genehmigter Urlaub kann in der Regel nicht einseitig gestrichen werden. Das Schreiben antwortet sachlich und schlägt eine Lösung vor.
Ist Urlaub genehmigt, ist der Arbeitgeber daran gebunden. Ein einseitiger Widerruf oder Rückruf ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich; Vereinbarungen, die einen Rückruf im Voraus erlauben, sind unwirksam. Freiwillige Verschiebungen sind möglich – dann sollte der Arbeitgeber entstehende Kosten übernehmen. Erreichbarkeit im Urlaub ist keine Pflicht.
Einsicht in die Personalakte verlangen: Recht auf Einsicht
Beschäftigte dürfen ihre Personalakte einsehen. Das Schreiben bittet um einen Termin und Kopien.
Nach § 83 BetrVG dürfen Beschäftigte ihre Personalakte einsehen und ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen; auch ohne Betriebsrat besteht ein Einsichtsrecht. Zu unrichtigen Inhalten können sie eine Gegendarstellung zur Akte geben. Ergänzend gibt Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft und Kopie der gespeicherten Daten.
Auskunft über den Stand des Arbeitszeitkontos verlangen: Was auf dem Konto steht
Wer seine Überstunden nicht im Blick hat, verliert sie schnell durch Kappung oder Ausschlussfristen. Das Schreiben fordert einen nachvollziehbaren Kontoauszug an.
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts systematisch erfassen; Zeiten über acht Stunden täglich sind nach dem Arbeitszeitgesetz ohnehin aufzuzeichnen. Wie Plus- und Minusstunden behandelt werden, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Achten Sie auf Ausschlussfristen: Ansprüche können oft nach wenigen Monaten verfallen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Daneben besteht ein Recht auf Einsicht in die Personalakte und Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen (Entgelttransparenzgesetz): Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
Beschäftigte in größeren Betrieben können erfahren, was Kolleginnen bzw. Kollegen des anderen Geschlechts für vergleichbare Arbeit verdienen. Das Schreiben stellt das Auskunftsverlangen.
Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber einen individuellen Auskunftsanspruch. Die Anfrage muss in Textform gestellt werden; die Antwort ist innerhalb von drei Monaten fällig. Erneut fragen kann man in der Regel erst nach zwei Jahren. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern läuft die Anfrage meist über den Betriebsrat. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt Erweiterungen – Stand prüfen.
Leiharbeit: Auskunft über Arbeitsbedingungen beim Entleiher verlangen: Gleicher Lohn in der Zeitarbeit
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie Stammbeschäftigte, oft nach einer Wartezeit. Mit dem Schreiben erfahren Sie, was vergleichbare Kollegen im Einsatzbetrieb bekommen.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammbeschäftigte (Equal Pay). Ein Tarifvertrag der Zeitarbeit darf davon abweichen, beim Entgelt in der Regel nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes, mit Branchenzuschlägen teils länger. Der Entleiher muss nach § 13 AÜG Auskunft geben, außer wenn ein solcher Tarifvertrag gilt und die Wartezeit noch läuft. Stand prüfen.
Zwischenzeugnis anfordern: Wann gibt es ein Zwischenzeugnis?
Ein Zwischenzeugnis gibt es bei berechtigtem Anlass. Das freundliche Schreiben nennt den Grund und bittet um ein qualifiziertes Zeugnis.
Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht bei einem berechtigten Interesse, etwa bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung, längerer Unterbrechung wie Elternzeit oder Betriebsübergang; viele Tarifverträge regeln das ausdrücklich. Eine Bewerbung auf andere Stellen ist ebenfalls oft ein anerkannter Grund. Das spätere Endzeugnis darf in der Regel nicht ohne Grund schlechter ausfallen.
Zeugnisberichtigung verlangen: Anspruch auf ein richtiges Zeugnis
Entspricht das Zeugnis nicht der tatsächlichen Leistung, können Sie Berichtigung verlangen. Mit Begründung und Frist.
Das Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein (§ 109 GewO). Sie können Berichtigung verlangen, wenn Tatsachen falsch, Aufgaben unvollständig oder die Bewertung unzutreffend ist. Bei Streit über die Note trägt oft der Arbeitnehmer die Beweislast für eine bessere als befriedigende Bewertung. Belege helfen.
Herausgabe der Arbeitspapiere nach dem Ausscheiden verlangen: Was der Arbeitgeber herausgeben muss
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses brauchen Sie Ihre Arbeitspapiere für den neuen Job, die Agentur für Arbeit und das Finanzamt. Das Schreiben fordert alle fehlenden Unterlagen gesammelt an.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Arbeitspapiere auszuhändigen. Dazu gehören unter anderem die Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III, auf Verlangen bzw. für die Agentur für Arbeit), die Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG), ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO), ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und Angaben zu den Meldungen zur Sozialversicherung. Arbeitspapiere gelten grundsätzlich als Holschuld; ist die Abholung unzumutbar, sollte der Arbeitgeber sie zusenden. Notfalls kann die Herausgabe beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Arbeitsbescheinigung anfordern (für die Agentur für Arbeit): Pflicht des Arbeitgebers
Für den Antrag auf Arbeitslosengeld braucht die Agentur eine Arbeitsbescheinigung. Mit dem Schreiben fordern Sie sie an.
Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Arbeitsbescheinigung mit Angaben zu Beschäftigungszeit, Arbeitsentgelt und Beendigungsgrund ausstellen (§ 312 SGB III). Meist erfolgt das elektronisch. Arbeitnehmer können sie anfordern, wenn sie nicht rechtzeitig kommt. Ohne sie verzögert sich die Bearbeitung des Arbeitslosengelds.
Bestätigung der Kündigung anfordern (Arbeitnehmer): Zugang nachweisen
Nach der Eigenkündigung brauchen Sie Gewissheit über Zugang und Beendigungsdatum. Mit der Bitte sichern Sie sich ab.
Die Kündigung muss dem Arbeitgeber schriftlich zugehen (§ 623 BGB). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Empfang zu quittieren, kann aber um Bestätigung gebeten werden. Wichtig sind Beendigungsdatum, Resturlaub, Zeugnis und Papiere. Wer arbeitslos wird, muss sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden.
Ratgeber zum Thema
- Abmahnung erhalten: Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
- Abfindung bei Kündigung: Anspruch, Höhe und Verhandlung
- Resturlaub: Wann Urlaub verfällt, Übertrag ins neue Jahr und Auszahlung
Typische Fehler: Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Lohn, Abmahnung, Zeugnis, Unterlagen und mehr)
- Frist im Vertrag nicht gelesen.
- Ansprüche nur mündlich angesprochen.
- Zweite Stufe (Klagefrist) übersehen.
- Ausschlussfrist verpasst.
- Es gibt keine genaue Aufstellung.
- Ausschlussfristen werden verpasst.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Lohn, Abmahnung, Zeugnis, Unterlagen und mehr) erstellen: So geht’s
- Füllen Sie das Formular oben mit Ihren Angaben aus.
- Prüfen Sie die Vorschau und ändern Sie Texte, Stil, Schriftart oder Akzentfarbe.
- Klicken Sie auf „PDF speichern / drucken“ und wählen Sie im Druckdialog „Als PDF speichern“.
- Unterschreiben Sie das Dokument, wo nötig, und versenden Sie es, zum Beispiel per E-Mail oder Post.
Muster: Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Lohn, Abmahnung, Zeugnis, Unterlagen und mehr)
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Lindenweg 12
79312 Emmendingen
Personalabteilung
Industriestraße 8
70173 Stuttgart
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich – auch zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 12 Arbeitsvertrag – folgende Ansprüche geltend:
1. Vergütung von 38 Überstunden aus Juli bis September 2026 (Nachweis anbei), 1.140,00 € brutto.
2. Erstattung der Reisekosten Messe Hannover vom 14.–16.09.2026, 312,40 €.
Ich bitte um Zahlung bzw. Erfüllung bis zum 24.10.2026. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Beispiel
Rechtsgrundlagen
Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz): § 273 BGB, § 83 BetrVG, § 312 SGB III, § 614 BGB, § 612 BGB, § 7 BUrlG, § 108 GewO, § 615 BGB, § 1a KSchG, § 74 HGB, § 74c HGB, § 670 BGB, § 106 GewO, § 99 BetrVG. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung.
Häufige Fragen zu: Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Lohn, Abmahnung, Zeugnis, Unterlagen und mehr)
Wie lang sind Ausschlussfristen?
Häufig drei Monate, bei Tarifverträgen teils kürzer.
Reicht eine E-Mail?
Wenn Textform genügt, ja; Zugang nachweisen.
Gilt das für den Mindestlohn?
Nein.
Muss ich mahnen?
Für den Verzug nicht, wohl aber wegen Ausschlussfristen und Nachweis.
Muss der Arbeitgeber Überstunden bezahlen?
Wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und eine Vergütung zu erwarten ist.
Wird Resturlaub immer ausgezahlt?
Wenn er wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Wie schnell muss ich reagieren?
Möglichst sofort; Ausschlussfristen betragen oft drei Monate.
Muss ich meine Arbeit ausdrücklich anbieten?
Nach einer Kündigung meist nicht zwingend, ein Angebot ist aber sicherer.
Habe ich Anspruch auf Abfindung?
Nur in Ausnahmefällen, meist ist sie verhandelbar.
Passende Vorlagen
- Checkliste Arbeitnehmer Vorlage – Checklisten zu Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung, Insolvenz, Betriebsübergang, Streik, Nebenjob und Altersteilzeit.
- Büroorganisation Vorlage – Vorlagen für den Büroalltag: Besprechungsprotokoll, Prozessbeschreibung und Stundenzettel für Arbeitszeiten.