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Abfindung bei Kündigung – wann sie gezahlt wird und wie hoch sie ist

Viele Arbeitnehmer erwarten bei Kündigung eine Abfindung. Einen automatischen Anspruch gibt es aber nur in Ausnahmefällen. Meist wird sie verhandelt.

Stand: 06.10.2026 · Angaben ohne Gewähr

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Kein genereller Anspruch

Nach deutschem Recht gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung. Ein Anspruch kann sich aus Sozialplan, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder aus § 1a KSchG ergeben, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und die Abfindung für den Fall anbietet, dass keine Klage erhoben wird.

Faustformel zur Höhe

Üblich ist die Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Sie ist nur ein Richtwert. Ob mehr oder weniger gezahlt wird, hängt von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, dem Alter, den Chancen am Arbeitsmarkt und der Verhandlungsposition ab.

Klage und Frist

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Viele Abfindungen werden im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Die Frist ist streng, versäumen Sie sie nicht.

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten und prüfen Sie Freistellung, Zeugnis, Urlaub und Abfindungshöhe.

Steuern

Abfindungen sind steuerpflichtig, können aber über die sogenannte Fünftelregelung milder besteuert werden, die im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt wird. Lassen Sie sich bei höheren Beträgen steuerlich beraten.

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Häufige Fragen

Habe ich bei jeder Kündigung Anspruch auf Abfindung?

Nein. Ein Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, meist wird sie verhandelt.

Wie hoch ist die Abfindung?

Als Richtwert 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr.

Drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld?

Ja, bei Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit eintreten.

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