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Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag – Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wer einen Arbeitsvertrag kündigt, muss Frist und Form einhalten. Hier steht, welche gesetzlichen Fristen gelten, wann der Vertrag etwas anderes regeln darf und was nach einer Kündigung wichtig ist.

Stand: 06.10.2026 · Angaben ohne Gewähr

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Gesetzliche Frist für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Beispiel: Geht die Kündigung am 20. März zu, endet das Arbeitsverhältnis frühestens am 15. April, nicht am 17. April. Das Gesetz kennt keinen „Kündigungstermin zum Wochenende“.

Frist für Arbeitgeber und längere Fristen

Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): ein Monat zum Monatsende nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf Jahren, bis zu sieben Monate nach 20 Jahren. Verträge und Tarifverträge dürfen längere Fristen vorsehen. Für Arbeitnehmer darf die Frist dabei nicht länger sein als für den Arbeitgeber.

Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit, höchstens sechs Monate, gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), ohne festen Termin zum 15. oder Monatsende. Die Probezeit muss im Vertrag vereinbart sein.

Form und Zugang

Die Kündigung muss schriftlich im Original mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). E-Mail, Fax oder Messenger reichen nicht. Entscheidend ist der Zugang: Am sichersten ist die persönliche Übergabe mit Zeugen oder ein Einwurf-Einschreiben. Bewahren Sie Kopie und Nachweis auf.

Nach der Kündigung

  • Arbeitssuchend melden: spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 SGB III), sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  • Zeugnis anfordern (§ 109 GewO), am besten ein qualifiziertes Zeugnis.
  • Resturlaub nehmen oder auszahlen lassen.
  • Erhalten Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber und halten sie für unwirksam, gilt eine Klagefrist von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG).

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Häufige Fragen

Muss ich eine Kündigung begründen?

Als Arbeitnehmer nein. Arbeitgeber brauchen bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsgrund.

Reicht eine E-Mail zum Kündigen?

Nein. Die Kündigung braucht Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Gilt die Kündigungsfrist auch bei einer Eigenkündigung in der Probezeit?

Ja, in der vereinbarten Probezeit gilt die Frist von zwei Wochen für beide Seiten.

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Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze, Beträge und Fristen können sich ändern, bitte prüfen Sie den aktuellen Stand. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung, siehe Haftungsausschluss.