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Wohnungseigentum (WEG) (Versammlung, Verwalter, Hausgeld und mehr): Vorlage und Hinweise

Vorlagen für Wohnungseigentümer und Verwalter: Versammlung, Schreiben an den Verwalter, Hausgeld und Prüf-Checklisten.

Wählen Sie den Abschnitt nach Rolle und Anlass: Versammlung, Schreiben an den Verwalter oder Prüfung der Abrechnung. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen.

Stand: 10.10.2026 · Angaben ohne Gewähr

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WEG: die passende Variante wählen

Wählen Sie den Abschnitt nach Rolle und Anlass: Versammlung, Schreiben an den Verwalter oder Prüfung der Abrechnung.

  • Einladung Eigentümerversammlung (WEG): Einladung zur Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Tagesordnung und Frist.
  • Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG): Mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer verlangt vom Verwalter eine außerordentliche Versammlung – in Textform, mit Zweck, Gründen, Tagesordnung und Frist.
  • Beschlussantrag zur Eigentümerversammlung (WEG): Antrag an den Verwalter, einen Tagesordnungspunkt mit Beschlussvorschlag in die nächste Eigentümerversammlung aufzunehmen.
  • Umlaufbeschluss in der Eigentümergemeinschaft (§ 23 Abs. 3 WEG): Beschluss ohne Versammlung: Beschlussvorschlag, Rücklauffrist und Abstimmungsliste für alle Eigentümer. Gültig nur bei Zustimmung aller in Textform oder vorab beschlossener Mehrheit.
  • Protokoll der Eigentümerversammlung (WEG): Niederschrift der WEG-Versammlung: Ort, Zeit, Teilnehmer, Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und Unterschriften.
  • Schaden am Gemeinschaftseigentum melden (an WEG-Verwalter): Schaden an Dach, Fassade, Leitungen oder Treppenhaus der Eigentümergemeinschaft dem Verwalter melden und Beseitigung verlangen.
  • Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG): Als Wohnungseigentümer Einsicht in Belege, Verträge, Kontoauszüge und Protokolle verlangen – mit Zeitraum, konkreten Unterlagen, Terminvorschlag und Bitte um Kopien.
  • Bauliche Veränderung nach § 20 WEG verlangen (Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser): Als Wohnungseigentümer den Anspruch auf eine privilegierte Maßnahme geltend machen: Treppenlift, Rampe, einbruchhemmende Tür oder Glasfaseranschluss – mit Bitte um Beschluss.
  • Mahnung wegen Hausgeldrückstand (WEG-Verwalter an Eigentümer): Hausgeld nicht gezahlt? Mahnung des Verwalters mit Aufstellung der offenen Monate, Zahlungsfrist, Hinweis auf Verzugszinsen und gerichtliche Geltendmachung.
  • Sonderumlage: Zahlungsaufforderung an Wohnungseigentümer (Verwalter): Schreiben des WEG-Verwalters zur beschlossenen Sonderumlage: Beschluss, Zweck, Gesamtbetrag, Anteil der Einheit nach Schlüssel, Fälligkeit und Konto der Gemeinschaft.
  • Hausgeldabrechnung prüfen (Checkliste für Wohnungseigentümer): Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft prüfen: Kosten, Verteilerschlüssel, Rücklage, Abrechnungsspitze und Beschlussfristen.
  • WEG-Beschluss anfechten (Checkliste mit Fristen): Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten: Monatsfrist für die Klage, zwei Monate für die Begründung, Beklagte, Gericht, Gründe, Kosten und Alternativen.
  • Hausverwaltung wechseln (Checkliste für WEG): Verwalterwechsel in der Eigentümergemeinschaft: Angebote, Beschluss, Vertrag, Übergabe der Unterlagen und Konten.

Frist und Form der Einladung

Die Eigentümerversammlung wird vom Verwalter einberufen. Die Einladung soll in Textform und mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen (§ 24 Abs. 4 WEG), sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Sie muss die Beschlussgegenstände der Tagesordnung nennen, damit die Eigentümer sich vorbereiten können. Seit 2020 ist die Versammlung grundsätzlich ohne Mindestquorum beschlussfähig.

Hinweise

  • Fügen Sie Unterlagen zu den Beschlüssen bei.
  • Beschlüsse zu nicht angekündigten Punkten sind anfechtbar.
  • Protokollieren Sie die Versammlung, siehe Protokoll.

Rechtslage, Fristen und Beträge können sich ändern. Prüfen Sie den aktuellen Stand und holen Sie bei wichtigen oder hohen Beträgen fachlichen Rat ein. Die Vorlage ersetzt keine Beratung.

Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG): Wenn die Versammlung nicht warten kann

Wenn wichtige Fragen nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten können, dürfen die Eigentümer eine Einberufung verlangen. Das Schreiben erfüllt die gesetzlichen Angaben.

Nach § 24 Abs. 2 WEG muss der Verwalter eine Versammlung einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Gezählt wird nach Köpfen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Weigert sich der Verwalter oder fehlt er, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit.

Beschlussantrag zur Eigentümerversammlung (WEG): Eigene Themen auf die Tagesordnung

Eigentümer können verlangen, dass ein Thema auf die Tagesordnung kommt. Das Schreiben formuliert den Beschlussvorschlag.

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ein Thema auf die Tagesordnung kommt, wenn es der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Formulieren Sie einen klaren Beschlussvorschlag, damit die Versammlung darüber abstimmen kann. Ein Viertel der Eigentümer kann zudem die Einberufung einer Versammlung verlangen (§ 24 WEG). Für bestimmte Maßnahmen wie Ladestationen gibt es besondere Ansprüche einzelner Eigentümer (§ 20 WEG).

Umlaufbeschluss in der Eigentümergemeinschaft (§ 23 Abs. 3 WEG): Beschließen ohne Versammlung

Für eilige oder unstrittige Entscheidungen muss nicht immer eine Versammlung stattfinden. Mit dem Umlaufbeschluss stimmen die Eigentümer schriftlich ab.

Ein Umlaufbeschluss ist nach § 23 Abs. 3 WEG wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Schweigt ein Eigentümer oder stimmt er dagegen, scheitert der Beschluss. Die Eigentümer können aber in einer Versammlung beschließen, dass für einen bestimmten Gegenstand die Mehrheit im Umlaufverfahren genügt. Auch Umlaufbeschlüsse können angefochten werden; die Monatsfrist läuft ab Feststellung und Mitteilung des Ergebnisses.

Protokoll der Eigentümerversammlung (WEG): Die Niederschrift

Über die Eigentümerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Vorlage hält Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse fest.

Über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleitung, einem Eigentümer und, falls vorhanden, dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterschrieben wird (§ 24 Abs. 6 WEG). Beschlüsse kommen in die Beschluss-Sammlung. Anfechtungsklagen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben.

Schaden am Gemeinschaftseigentum melden (an WEG-Verwalter): Wer ist zuständig?

Für Schäden am Gemeinschaftseigentum ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Das Schreiben meldet den Schaden und fordert Abhilfe.

Für Gemeinschaftseigentum wie Dach, Fassade, tragende Wände und Hauptleitungen ist die Eigentümergemeinschaft zuständig, vertreten durch den Verwalter. In dringenden Fällen darf der Verwalter Notmaßnahmen ohne Beschluss veranlassen. Schäden am Sondereigentum als Folge können über die Gebäudeversicherung oder Ansprüche gegen die Gemeinschaft reguliert werden. Melden Sie Schäden schnell und mit Fotos.

Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG): Recht auf Einsicht

Jeder Eigentümer darf die Unterlagen der Gemeinschaft einsehen, etwa vor der Abstimmung über die Jahresabrechnung. Das Schreiben benennt die gewünschten Unterlagen konkret.

Nach § 18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, also in Belege, Kontoauszüge, Verträge, Angebote, Protokolle und Schriftverkehr. Die Einsicht findet in der Regel in den Räumen des Verwalters statt; ein Anspruch auf kostenlose Kopien besteht nicht ohne Weiteres. Datenschutz kann bei Unterlagen mit Daten anderer Eigentümer einzelne Schwärzungen rechtfertigen, aber keine generelle Verweigerung.

Bauliche Veränderung nach § 20 WEG verlangen (Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser): Gesetzlicher Anspruch auf Gestattung

Für bestimmte Umbauten haben Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung. Das Schreiben beantragt die Beschlussfassung in der nächsten Versammlung.

Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden von Elektrofahrzeugen, dem Einbruchschutz, dem Anschluss an ein Glasfasernetz oder Steckersolargeräten dienen. Über das Ob entscheidet die Gemeinschaft nicht frei; sie beschließt aber über die Art der Durchführung. Die Kosten trägt grundsätzlich der Verlangende. Ohne Beschluss sollte nicht gebaut werden.

Mahnung wegen Hausgeldrückstand (WEG-Verwalter an Eigentümer): Hausgeldrückstände konsequent verfolgen

Bleibt das Hausgeld aus, fehlt der Gemeinschaft Geld für laufende Kosten. Mit der Mahnung fordert der Verwalter den Rückstand an und setzt eine klare Frist.

Das Hausgeld wird nach dem Beschluss über den Wirtschaftsplan fällig, meist monatlich im Voraus. Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft und kann Rückstände anmahnen und – je nach Vertrag und Beschlusslage – einklagen (§ 9b, § 27 WEG). Bei Verzug fallen Verzugszinsen an (§ 288 BGB). Hausgeldforderungen sind in der Zwangsversteigerung bevorrechtigt. Bei größeren Rückständen kann die Gemeinschaft weitere Schritte beschließen; die Voraussetzungen sollten fachkundig geprüft werden.

Sonderumlage: Zahlungsaufforderung an Wohnungseigentümer (Verwalter): Sonderumlage richtig anfordern

Hat die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschlossen, fordert der Verwalter die Anteile an. Das Schreiben nennt alle Angaben, die Eigentümer zur Prüfung brauchen.

Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Vorschuss neben dem Hausgeld, etwa wenn die Erhaltungsrücklage für eine Sanierung nicht reicht. Grundlage ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 28 WEG), der Betrag, Verteilung und Fälligkeit bestimmen sollte. Der Verwalter fordert die Anteile dann an. Wird der Beschluss angefochten, bleibt die Zahlungspflicht zunächst bestehen, solange er nicht aufgehoben ist.

Hausgeldabrechnung prüfen (Checkliste für Wohnungseigentümer): Jahresabrechnung der WEG

Vor der Eigentümerversammlung lohnt die Prüfung der Jahresabrechnung. Die Checkliste nennt die wichtigsten Punkte.

Der Verwalter erstellt nach Ablauf des Jahres eine Jahresabrechnung und einen Vermögensbericht (§ 28 WEG). Die Eigentümer beschließen über die Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse (Abrechnungsspitze). Fehlerhafte Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden (§ 45 WEG). Eigentümer haben ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.

WEG-Beschluss anfechten (Checkliste mit Fristen): Kurze Fristen im WEG-Recht

Wer einen Beschluss der Eigentümerversammlung für rechtswidrig hält, muss schnell handeln. Die Checkliste zeigt Fristen, Ablauf und typische Anfechtungsgründe.

Beschlüsse der Eigentümerversammlung werden bestandskräftig, wenn niemand sie rechtzeitig anficht. Die Anfechtungsklage muss nach § 45 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Seit der WEG-Reform richtet sich die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter. Nichtige Beschlüsse binden niemanden; die Abgrenzung ist aber schwierig. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Hausverwaltung wechseln (Checkliste für WEG): Verwalterwechsel in der WEG

Ein Verwalterwechsel muss gut vorbereitet werden. Die Checkliste führt von den Angeboten bis zur vollständigen Übergabe.

Seit der WEG-Reform kann der Verwalter jederzeit durch Beschluss abberufen werden; sein Vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 WEG). Eigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Der alte Verwalter muss alle Unterlagen und Gelder herausgeben.

Typische Fehler: Wohnungseigentum (WEG) (Versammlung, Verwalter, Hausgeld und mehr)

  • Die Frist von drei Wochen wird nicht eingehalten.
  • Die Tagesordnung ist unklar.
  • Unterlagen fehlen.
  • Zu wenige Eigentümer beteiligt.
  • Kein konkreter Beschlussvorschlag.
  • Nicht alle Eigentümer angeschrieben.

Wohnungseigentum (WEG) (Versammlung, Verwalter, Hausgeld und mehr) erstellen: So geht’s

  1. Füllen Sie das Formular oben mit Ihren Angaben aus.
  2. Prüfen Sie die Vorschau und ändern Sie Texte, Stil, Schriftart oder Akzentfarbe.
  3. Klicken Sie auf „PDF speichern / drucken“ und wählen Sie im Druckdialog „Als PDF speichern“.
  4. Unterschreiben Sie das Dokument, wo nötig, und versenden Sie es, zum Beispiel per E-Mail oder Post.

Muster: Wohnungseigentum (WEG) (Versammlung, Verwalter, Hausgeld und mehr)

So sieht ein ausgefülltes Dokument aus. Mit dem Formular oben erstellen Sie Ihre eigene Version.

Einladung zur Eigentümerversammlung

WEG Lindenweg 12
Verwaltung: Hausverwaltung Müller GmbH

Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,

hiermit lade ich Sie zur Eigentümerversammlung ein:

Termin18.11.2026, 19:00 Uhr
OrtGasthof Linde, Nebenzimmer, Hauptstraße 2, Emmendingen

Tagesordnung:

  1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Jahresabrechnung 2025
  3. Beschluss über den Wirtschaftsplan 2027
  4. Entlastung der Verwaltung
  5. Beschluss über die Dachsanierung (Angebote)
  6. Verschiedenes

Die zur Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen (Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Angebote) sind dieser Einladung beigefügt beziehungsweise können bei der Verwaltung eingesehen werden.

Eigentümer, die nicht teilnehmen können, können sich durch eine Person ihres Vertrauens vertreten lassen (schriftliche Vollmacht, siehe Stimmrechtsvollmacht). Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig, soweit nicht anders geregelt.

Die Einladung ergeht in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG).

Emmendingen, 10.10.2026

Mit freundlichen Grüßen

Hausverwaltung Müller GmbH

Rechtsgrundlagen

Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz): § 24 WEG, § 23 WEG, § 18 WEG, § 20 WEG, § 27 WEG, § 288 BGB, § 28 WEG, § 45 WEG, § 26 WEG. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung.

Häufige Fragen zu: Wohnungseigentum (WEG) (Versammlung, Verwalter, Hausgeld und mehr)

Wie lange vorher muss ich einladen?

In der Regel mindestens drei Wochen vorher.

Muss die Einladung schriftlich sein?

Textform genügt (z. B. E-Mail).

Ist die Versammlung immer beschlussfähig?

Seit der WEG-Reform grundsätzlich ja, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

Wie viele Eigentümer müssen unterschreiben?

Mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer; maßgeblich ist meist die Kopfzahl.

Muss der Verwalter meinen Antrag aufnehmen?

Wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, in der Regel ja.

Reicht eine Mehrheit?

Nur wenn die Versammlung das für genau diesen Gegenstand vorher beschlossen hat; sonst müssen alle zustimmen.

Wer unterschreibt das Protokoll?

Versammlungsleitung, ein Eigentümer und ggf. der Beiratsvorsitz.

Was ist Gemeinschaftseigentum?

Etwa Dach, Fassade, Treppenhaus, Hauptleitungen.

Muss ich begründen, warum ich Einsicht will?

Nein, ein besonderes Interesse ist nicht nötig; Rechtsmissbrauch ist ausgeschlossen.

Passende Vorlagen

  • Büroorganisation Vorlage – Vorlagen für den Büroalltag: Besprechungsprotokoll, Prozessbeschreibung und Stundenzettel für Arbeitszeiten.
  • Vereinssatzung Vorlage – Vorlagen für die Vereinsarbeit: Satzung, Gründung, Einladung und Protokoll der Versammlung, Mitgliedsantrag, Beiträge und Kassenbericht.
  • Haus pflegen und schützen Vorlage – Wartung planen, Einbruch vorbeugen und im Notfall richtig handeln, etwa bei Wasserschaden mit Protokoll.
  • Schadenmeldung Versicherung Vorlage – Schreiben an die Versicherung: Schaden melden, Ablehnung widersprechen, Deckungsanfrage an den Rechtsschutz und BU-Leistungsantrag.

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Keine Rechtsberatung – Nutzung auf eigene Verantwortung: Diese Vorlage ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Prüfen Sie jedes Dokument selbst und passen Sie es an Ihren Fall an. Leon Blatz übernimmt keine Gewähr und, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung. Vollständiger Haftungsausschluss