Mietpreisbremse Auskunft Vorlage – vor Vertragsschluss

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Auskunft zur Mietpreisbremse vor Vertragsschluss (§ 556g Abs. 1a BGB): Vorlage und Hinweise

Wer sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen will, muss vorher Auskunft geben. Das Schreiben erfüllt diese Pflicht in Textform.

Wer sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen will, muss vorher Auskunft geben. Das Schreiben erfüllt diese Pflicht in Textform. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen.

Stand: 09.10.2026 · Angaben ohne Gewähr

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Auskunftspflicht

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Will der Vermieter sich auf eine Ausnahme berufen, muss er den Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert in Textform informieren. Holt er das nicht nach, kann er sich zunächst nicht auf die Ausnahme berufen. Geltungsdauer der Mietpreisbremse und Gebietsverordnungen prüfen.

Hinweise

Miet- und Immobilienrecht hängt vom Einzelfall und vom Vertrag ab; Regeln können sich ändern. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa beim Mieterverein oder Eigentümerverband. Die Vorlage ersetzt keine Beratung.

Typische Fehler: Auskunft zur Mietpreisbremse vor Vertragsschluss (§ 556g Abs. 1a BGB)

  • Auskunft erst nach Unterschrift.
  • Angaben unvollständig.
  • Kein Empfangsnachweis.

Auskunft zur Mietpreisbremse vor Vertragsschluss (§ 556g Abs. 1a BGB) erstellen: So geht’s

  1. Füllen Sie das Formular oben mit Ihren Angaben aus.
  2. Prüfen Sie die Vorschau und ändern Sie Texte, Stil, Schriftart oder Akzentfarbe.
  3. Klicken Sie auf „PDF speichern / drucken“ und wählen Sie im Druckdialog „Als PDF speichern“.
  4. Unterschreiben Sie das Dokument, wo nötig, und versenden Sie es, zum Beispiel per E-Mail oder Post.

Muster: Auskunft zur Mietpreisbremse vor Vertragsschluss (§ 556g Abs. 1a BGB)

So sieht ein ausgefülltes Dokument aus. Mit dem Formular oben erstellen Sie Ihre eigene Version.

Anna Beispiel
Lindenweg 12
79312 Emmendingen
Anna Beispiel
Lindenweg 12
79098 Freiburg
Emmendingen, 09.10.2026

Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB zur Miethöhe

Sehr geehrte Frau Beispiel,

vor Abschluss des Mietvertrags über die Wohnung Am Ring 3, 3. OG rechts, 3 Zimmer, 78 m² teile ich Ihnen nach § 556g Abs. 1a BGB mit, dass die vereinbarte Nettokaltmiete von 1.170,00 € auf folgender Ausnahme von der Mietpreisbremse beruht:

Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB)

Die Nettokaltmiete des Vormieters betrug ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses 1.170,00 € monatlich (Mietende 31.08.2026).

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Auskunft vor Unterzeichnung des Mietvertrags.

Empfang bestätigt (Mietinteressent/in)

Mit freundlichen Grüßen

Anna Beispiel

Häufige Fragen zu: Auskunft zur Mietpreisbremse vor Vertragsschluss (§ 556g Abs. 1a BGB)

Wann muss ich Auskunft geben?

Vor der Vertragserklärung des Mieters.

In welcher Form?

In Textform.

Was passiert ohne Auskunft?

Die Ausnahme kann zunächst nicht geltend gemacht werden.

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