Mietpreisbremse Rüge Vorlage – Rüge an den Vermieter

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Rüge Mietpreisbremse: Vorlage und Hinweise

In angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung die Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Rügen Sie Verstöße.

In angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung die Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Rügen Sie Verstöße. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser, es wird nichts übertragen.

Stand: 05.10.2026 · Angaben ohne Gewähr

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Mietpreisbremse

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten für Neubau, umfassend modernisierte Wohnungen und die Vormiete. Ob die Bremse in Ihrer Gemeinde gilt, regeln Landesverordnungen.

Rüge und Rückzahlung

Nach § 556g BGB müssen Mieter den Verstoß rügen, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Die Rüge wirkt ab Zugang (bei Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn auch rückwirkend ab Beginn). Prüfen Sie die Rechtslage genau, und lassen Sie sich vom Mieterverein beraten, bevor Sie Fristen versäumen.

Typische Fehler: Rüge Mietpreisbremse

  • Die Rüge wird zu spät oder gar nicht abgegeben.
  • Es wird die falsche Vergleichsmiete angesetzt.
  • Ausnahmetatbestände werden nicht geprüft.

Rüge Mietpreisbremse erstellen: So geht’s

  1. Füllen Sie das Formular oben mit Ihren Angaben aus.
  2. Prüfen Sie die Vorschau und ändern Sie Texte, Stil, Schriftart oder Akzentfarbe.
  3. Klicken Sie auf „PDF speichern / drucken“ und wählen Sie im Druckdialog „Als PDF speichern“.
  4. Unterschreiben Sie das Dokument, wo nötig, und versenden Sie es, zum Beispiel per E-Mail oder Post.

Muster: Rüge Mietpreisbremse

So sieht ein ausgefülltes Dokument aus. Mit dem Formular oben erstellen Sie Ihre eigene Version.

Anna Beispiel
Lindenweg 12
79312 Emmendingen
Thomas Müller
Hauptstraße 40
79098 Freiburg
Emmendingen, 05.10.2026

Rüge nach § 556g BGB – Verstoß gegen die Mietpreisbremse

Sehr geehrter Herr Müller,

ich rüge hiermit einen Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (§§ 556d ff. BGB) und verlange die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete.

Das Mietverhältnis begann am 01.08.2026. Vereinbart wurde eine Nettokaltmiete von 780,00 € für 58 m². Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt nach Mietspiegel der Stadt Freiburg 620,00 €. Zulässig wären danach höchstens 682,00 € (Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent). Die Miete übersteigt diesen Wert um 98,00 € im Monat.

Eine Ausnahme (Vormiete, Neubau, umfassende Modernisierung) wurde mir nicht mitgeteilt. Ich bitte Sie hilfsweise um Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB.

Ich fordere Sie auf, die Miete auf den zulässigen Betrag abzusenken und die ab Zugang dieser Rüge zu viel gezahlte Miete zurückzuzahlen. Bitte bestätigen Sie mir dies bis zum 19.10.2026.

Mit freundlichen Grüßen

Anna Beispiel

Häufige Fragen zu: Rüge Mietpreisbremse

Gilt die Mietpreisbremse überall?

Nur in Gebieten, in denen Landesregierungen sie per Verordnung eingeführt haben.

Was ist die Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Miete laut Mietspiegel oder Vergleichswohnungen.

Muss ich rügen, um Geld zurückzubekommen?

Ja, die Rüge ist Voraussetzung für die Rückzahlung.

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