Reverse-Charge-Verfahren – wann der Kunde die Umsatzsteuer schuldet
Wer Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringt, stellt die Rechnung meist ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Dafür braucht es den richtigen Hinweis, die geprüfte USt-IdNr. des Kunden und eine Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern.
Stand: 07.10.2026 · Angaben ohne Gewähr
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Das Prinzip
Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) geht die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Er meldet die Steuer in seiner eigenen Erklärung an und kann sie in der Regel zugleich als Vorsteuer abziehen.
Typische Fälle
- Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland, etwa Beratung, Programmierung, Design: Leistungsort ist beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG).
- Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen (Inland).
- Weitere Inlandsfälle, etwa bestimmte Lieferungen von Metallen, Mobilfunkgeräten oder Gebäudereinigung an Gebäudereiniger.
Warenlieferungen in andere EU-Staaten sind dagegen meist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, mit eigenen Nachweispflichten.
Pflichtangaben auf der Rechnung
Zusätzlich zu den üblichen Pflichtangaben braucht die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a UStG) und bei EU-Fällen die USt-IdNr. beider Seiten. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Weisen Sie versehentlich Steuer aus, schulden Sie diese trotzdem.
USt-IdNr. prüfen und melden
Prüfen Sie die USt-IdNr. des Kunden vor der Rechnung, am besten mit qualifizierter Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern, und dokumentieren Sie das Ergebnis. EU-Dienstleistungen geben Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung an, die meist bis zum 25. des Folgemonats fällig ist.
Kunden außerhalb der EU
Bei Dienstleistungen an Unternehmen außerhalb der EU liegt der Leistungsort meist ebenfalls beim Kunden, die Leistung ist in Deutschland dann nicht steuerbar. Auf die Rechnung gehört ein entsprechender Hinweis; eine Zusammenfassende Meldung entfällt. Lassen Sie Sonderfälle steuerlich prüfen.
Passende Vorlagen
Rechnung mit Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)
Rechnung ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG: EU-Dienstleistung an Unternehmen, Bauleistungen und andere Fälle, mit Pflichthinweis.
Vorlage öffnen →Rechnung Englisch (Invoice)
Englische Rechnung (Invoice) mit VAT oder Reverse Charge.
Vorlage öffnen →Angebot Englisch (Quotation / Offer)
Englisches Angebot für internationale Kunden: Positionen, Gültigkeit, Lieferzeit, Zahlungsbedingungen und VAT-Hinweis.
Vorlage öffnen →Umsatzsteuer-Voranmeldung (Checkliste)
Umsatzsteuer-Voranmeldung vorbereiten: Belege, Umsätze, Vorsteuer, Fristen und Übermittlung über ELSTER.
Vorlage öffnen →Häufige Fragen
Welcher Hinweis muss auf die Rechnung?
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Gilt Reverse Charge auch für Privatkunden?
Nein, nur für unternehmerische Leistungsempfänger.
Wann ist die Zusammenfassende Meldung fällig?
In der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums.
Was passiert, wenn ich doch Umsatzsteuer ausweise?
Sie schulden die ausgewiesene Steuer.
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