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Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung – die Unterschiede

Unfall oder Krankheit können jeden treffen. Mit Vorsorgedokumenten legen Sie fest, wer für Sie entscheidet und was Ihr Wille ist. Drei Dokumente helfen dabei.

Stand: 05.10.2026 · Angaben ohne Gewähr

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Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen zu handeln, etwa bei Behörden, Bank, Wohnung oder Gesundheit. Sie vermeidet in vielen Fällen eine gerichtliche Betreuung. Die Vollmacht muss schriftlich sein und sollte klar den Umfang der Befugnisse nennen.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen (§ 1827 BGB). Sie bindet Ärzte und Betreuer, wenn sie auf die konkrete Situation zutrifft. Sie muss schriftlich sein. Eine ärztliche Beratung ist sinnvoll.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung benennt Wünsche für den Fall, dass das Gericht doch einen Betreuer bestellt: Wer soll es sein, wer nicht, und wie sollen Wohnen und Pflege geregelt werden?

Wie sie zusammenpassen

  • Die Vollmacht sagt, wer handeln darf.
  • Die Patientenverfügung sagt, was medizinisch gewünscht ist.
  • Die Betreuungsverfügung greift, wenn trotzdem ein Betreuer nötig wird.

Sorgen Sie dafür, dass Angehörige und Hausarzt wissen, wo die Dokumente liegen, und prüfen Sie sie regelmäßig. Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister ist möglich.

Passende Vorlagen

Häufige Fragen

Brauche ich einen Notar?

Nicht zwingend. Bei Immobiliengeschäften oder Bankvollmachten kann eine Beglaubigung nötig oder sinnvoll sein.

Gelten die Dokumente für immer?

Ja, solange sie nicht widerrufen werden. Prüfen Sie sie regelmäßig.

Hat mein Ehepartner automatisch Vollmacht?

Nur in begrenztem Umfang für akute Gesundheitsfragen, nicht für alles. Eine Vollmacht schafft Klarheit.

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